Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Newsletter-Icon

Newsletter

Melde dich zu unserem Newsletter an!

Informationen für Erzieher/innen, Lehrer, Übungsleiter und andere Aufsichtspersonen

Wenn Sie mit Gruppen Schwimmen gehen, müssen Aufsichtskräfte entweder ein Rettungsschwimmabzeichen besitzen und/oder die sogenannte Rettungsfähigkeit nachweisen.
Auf dieser Seite lesen Sie, was dafür notwendig ist und wie wir Sie dabei unterstützen können.

 

Rechtslage / Vorschrift

"Für die Erteilung von lehrplanmäßigem Schwimmunterricht innerhalb einer beaufsichtigten Schwimmstätte kann die Rettungsfähigkeit auch durch Erfüllen der Anforderungen nach dem Erlass „Schwimmen und Baden“ vom 10.03.1994, geändert durch den Erlass vom 26.02.2002 (NBl.MBWFK.Schl.H. 2002S. 143), nachgewiesen werden. Rettungsfähig nach diesem Erlass ist, wer

  • einen etwa gleichschweren Menschen mittels Kopf- oder Achselgriff 15 Meter abschleppen,
  • einen etwa fünf Kilogramm schweren Gegenstand aus drei bis fünf Meter Wassertiefe herausholen und an den Beckenrand bringen und
  • lebensrettende Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Wiederbelebung ergreifen kann."

Diese Art der Rettungsfähigkeit ist jedoch nur für den Schwimmunterricht (siehe erster Satz) ausreichend. Für andere Aktivitäten, wie z.B. Wassersport, ist dagegen entweder das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder eine sportartspezifische Rettungsfähigkeit notwendig. Genaueres kann der Quelle direkt (siehe Unten) entnommen oder bei uns erfragt werden. 

Quelle: "Lernen am anderen Ort" - Herausgeber: Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein, Brunswiker Straße 16–22, 24105 Kiel, www.schleswig-holstein.de und Unfallkasse Nord, Prävention und Arbeitsschutz, Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, www.uk-nord.de [Hier gehts zum Dokument]

Gültigkeit / Wiederholung

Diese Rettungsfähigkeit erfordert eine regelmäßige Auffrischung durch Fortbildungen bzw. erneute Prüfung der Rettungsfähigkeit. Die Vorschrift besagt hierzu folgendes:"Die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft muss sicherstellen, dass sie den vorgenannten Anforderungen entspricht. Deshalb soll der Nachweis der Rettungsfähigkeit spätestens alle vier Jahre erneuert werden. Wenn Zweifel an der Rettungsfähigkeit bestehen (beispielsweise bei einer auftretenden gesundheitlichen Einschränkung), muss diese Frist gegebenenfalls verkürzt werden. Umgekehrt kann die Frist auch verlängert werden, soweit sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft rettungsfähig ist."

Empfehlung

Die DLRG empfiehlt, um Schwimmunterricht zu erteilen oder Schüler beim Schwimmen oder Baden zu beaufsichtigen, mindestens das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze, besser in Silber und einen aktuellen Erste-Hilfe-Kurs. Weiterhin wird empfohlen, diese Qualifikationen mindestens alle 3 Jahre aufzufrischen. Das passiert beim Rettungsschwimmabzeichen durch eine Wiederholung und in der Ersten Hilfe durch ein Erste-Hilfe-Training.

Unser Unterstützung

Die DLRG Quickborn bietet sowohl die Ausbildung und Prüfung aller Rettungsschwimmabzeichen, als auch Erste-Hilfe-Lehrgänge und die einzelne Abnahme der Rettungsfähigkeit an.  Auch eine Abnahme in ganzen Gruppen ist problemfrei möglich.
Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an.

Weitere Informationen

Sicherheitstipps für Aufsichtspersonen

 

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.